Leitfaden zur Klageerstellung
Unser Tool hilft dir bei der Erstellung einer Musterklageschrift für die Kündigungsschutzklage.
Die Antwort dieser Frage unterscheidet sich im Ergebnis nur dadurch, dass der Betriebsrat in gewissen Fällen bessere Rechte hinsichtlich einer möglichen Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren bedingen kann.
Wir unterscheiden zwischen ordentlichen und außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen. Bei einer ordentlichen Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist aus, bei der außerordentlichen endet das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar.
Wir wollen hier insbesondere auf die „notarielle Beglaubigung“ und die „Einladenden (der) Betriebsversammlung eingehen. Beide Punkte betreffen das Vorhaben einer Betriebsratsgründung. Du kannst seit Verabschiedung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes das Gründungsvorhaben eines Betriebsrats gem. § 15 Abs. 3b KschG öffentlich beglaubigen lassen. Zielsetzung ist ein verstärkter Kündigungsschutz innerhalb des Gründungsprozesses. Dieser gilt auch für die Personen, die eine Betriebsversammlung einberufen, um einen Wahlvorstand zu wählen und die Betriebsratsgründung einleiten, § 15 Abs. 3a KSchG.
Teilweise kündigt dich der Arbeitgeber mehrmals und will dich damit unter Druck setzen. Wichtig ist dann, dass Du gegen jede einzelne der Kündigungen vorgehen musst. Ansonsten läufst Du Gefahr, dass eine der Kündigungen nach Ablauf der drei Wochen-Frist wirksam wird.
Du musst deine Klage spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht einreichen. Die Ausnahmen für diese Frist sind eng. Solltest Du sie verpasst haben, wende dich am besten an eine:n Rechtsanwält:in.
Wenn Du dich selbst vertrittst, fallen regelmäßig keine Kosten an. Nur wenn Du verlierst, musst Du die Gerichtsgebühren zahlen.
Bei den Gerichtskosten kommt es darauf an, wie das Verfahren endet. Kommt ein Vergleich zustande, entsteht keine Gerichtsgebühr.
Teilweise können jedoch Kosten bspw. für Zustellungen oder Dolmetscher entstehen, die dann in der Regel von beiden Seiten zur Hälfte zu tragen sind.
Die Gebrichtsgebühren werden nach deinem Einkommen berechnet. Der Streitwert, also die Bemessungsgrundlage für die Kosten einer Kündigungsschutzklage, beträgt drei Monatsgehälter.
Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jede Partei selbst, unabhängig davon, wie der Kündigungsschutzprozess letztendlich ausgeht.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht für bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte, Elternzeit, Betriebsratsmitglieder:innen, etc.).
Das hängt von mehreren Faktoren ab. Wenn Du Sonderkündigungsschutz (Schwanger, Mitglied des Betriebsrats, in Elternzeit, etc.) bist, stehen deine Chancen sehr gut. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, dein Arbeitgeber also mindestens 10 Angestellte beschäftigt und Du seit mindestens sechs Monaten angestellt bist, ist eine Klage oft erfolgsversprechend.
Die sogenannte örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Beklagtenseite, in deinem Fall also des Arbeitgebers.
Das Arbeitsgericht am Wohnort/Sitz des Arbeitgebers ist für das Verfahren örtlich zuständig. Eine weitere Zuständigkeit ergibt sich gegebenenfalls aus deinem Arbeitsort. Sollten sich diese Arbeitsgerichte unterscheiden, hast Du eine Wahlmöglichkeit.
- Dein vollständiger Name und deine Anschrift.
- Bezeichnung und Anschrift des Gerichts
- Bezeichnung der beklagten Partei (Person oder Firma; regelmäßig Arbeitgeber); bestenfalls mit ihrem gesetzlichen Vertreter
- Klageantrag: Du musst in einem Antrag konkret darlegen, was Du von deinem Arbeitgeber verlangst
- Klagebegründung: Versuche zu begründen, warum dir dieser Anspruch wohl zusteht
Noch mehr Fragen?
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